Health Claims: was über CBD gesagt werden darf
Die Health-Claims-Verordnung erlaubt gesundheitsbezogene Werbung nur für Angaben von der EU-Positivliste. Für CBD steht dort keine einzige. Jede Gesundheitswerbung für CBD-Produkte ist damit unzulässig, und in Deutschland wird das aktiv abgemahnt.
Geprüft von Bernard Vos am
Zuletzt aktualisiert am
Was die Health-Claims-Verordnung regelt
Die Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) legt fest, dass Lebensmittel nur mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen, die auf der EU-Positivliste stehen. Juristen nennen das ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich zugelassen wurde.
Die Liste entsteht in einem Prüfverfahren. Ein Hersteller beantragt eine Angabe, die EFSA bewertet die wissenschaftlichen Belege, die Europäische Kommission entscheidet. Nur geprüfte und zugelassene Formulierungen dürfen anschließend in Werbung und Kennzeichnung erscheinen.
Für Zink existieren solche zugelassenen Angaben, für Vitamin C ebenfalls. Für Cannabidiol sieht das anders aus.
Für CBD ist keine einzige Angabe zugelassen
Für CBD steht keine gesundheitsbezogene Angabe auf der EU-Positivliste, jede Gesundheitswerbung für CBD-Lebensmittel ist deshalb unzulässig. Das gilt unabhängig von der Formulierung. Auch vorsichtige Varianten wie "hilft beim Einschlafen" oder "unterstützt die Entspannung" bleiben verboten.
Auf die Frage, ob eine Aussage stimmt, kommt es dabei nicht an. Ohne Zulassung ist sie unzulässig, selbst wenn Studien in die beschriebene Richtung deuten. Was die Forschung zu CBD tatsächlich untersucht, beschreibt der Bereich Wirkung in bewusst zurückhaltender Form.
Diese Nulllinie erklärt, warum seriöse Shops nüchtern über Konzentration und Herkunft schreiben statt über Effekte. Sie dürfen nicht anders.
Drei Arten von Angaben
Das Lebensmittelrecht unterscheidet nährwertbezogene, gesundheitsbezogene und krankheitsbezogene Angaben, und die Grenzen entscheiden über die Zulässigkeit. Die Unterscheidung lohnt sich, weil nicht jede Produktaussage eine Werbeaussage ist.
Sachliche Produktinformation ist erlaubt: "Enthält 500 mg CBD pro Fläschchen" beschreibt den Inhalt und verspricht nichts. Gesundheitsbezogene Angaben stellen einen Zusammenhang zwischen Zutat und Gesundheit her. Sie brauchen die Zulassung, die für CBD fehlt.
Krankheitsbezogene Angaben gehen noch weiter: Sie schreiben einem Lebensmittel vorbeugende oder heilende Eigenschaften zu. Solche Aussagen sind für Lebensmittel generell verboten, nicht nur für CBD. Ein Öl darf niemals als Mittel gegen eine Krankheit dargestellt werden.
Die Arzneimittel-Falle
Wer ein CBD-Produkt wie ein Medikament präsentiert, riskiert die Einstufung als Präsentationsarzneimittel nach § 2 AMG mit sofortigem Verkaufsverbot. Diese Ebene ist schärfer als die Health-Claims-Verordnung. Ein Arzneimittel braucht eine eigene Zulassung, die kein frei verkäufliches CBD-Produkt besitzt.
Die Einstufung hängt an der Aufmachung, nicht am Inhalt. Krankheitsbezogene Werbung, medizinisch anmutende Verpackung oder Dosierempfehlungen wie bei einem Medikament können genügen. Das Produkt wäre dann ein nicht zugelassenes Arzneimittel und dürfte überhaupt nicht verkauft werden.
Für Anbieter ist das der teuerste Fehler im gesamten Werberecht. Den Gesamtrahmen beschreibt die Seite CBD-Gesetze in Deutschland.
Was Anbieter sagen dürfen
Erlaubt bleibt die sachliche Beschreibung des Produkts: Zusammensetzung, Gehalt, Spektrum, Herkunft, Herstellung und Laborwerte. Dieser Spielraum ist schmal, aber er reicht für ehrliche Information.
Zulässig sind etwa: die CBD-Konzentration in Prozent und Milligramm, die Trägerölbasis, das Extraktionsverfahren, die Chargennummer und der Verweis auf das Analysezertifikat. Auch die Einordnung als Vollspektrum, Breitspektrum oder Isolat ist eine Sachangabe, erklärt in der Übersicht CBD-Spektrum.
Über Forschung darf beschreibend berichtet werden: dass Studien zu einem Thema laufen und was Forscher untersuchen. Die Grenze verläuft bei der Schlussfolgerung. Aus einer Studienbeschreibung darf kein Wirkversprechen für das Produkt werden.
Kosmetik: eigene Claim-Regeln
Für CBD-Kosmetik gilt nicht die Health-Claims-Verordnung, sondern das Kosmetikrecht mit eigenen Kriterien für Werbeaussagen. Die Verordnung (EU) 655/2013 verlangt, dass kosmetische Aussagen wahr, belegbar und redlich sind.
Zulässig sind kosmetische Aussagen über Pflege und Feuchtigkeit der Haut. Unzulässig bleiben auch hier medizinische Versprechen, etwa zu Hautkrankheiten. Eine Creme darf pflegen, aber nicht therapieren. Damit ist Kosmetik die Kategorie mit dem klarsten Werberahmen im CBD-Sortiment.
Wer die Regeln durchsetzt
Deutschland setzt die Claim-Regeln doppelt durch: über die Lebensmittelbehörden der Bundesländer und über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die amtliche Überwachung prüft Kennzeichnung und Werbung, koordiniert über das BVL mit fachlicher Bewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung.
Das größere Praxisrisiko für Anbieter ist der zweite Weg. Wettbewerber, die Wettbewerbszentrale und Verbraucherzentralen mahnen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab. Eine einzelne Abmahnung kostet mehrere Hundert bis über 1.600 Euro, dazu kommt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
CBD gehört zu den am stärksten abgemahnten Produktkategorien im deutschen Onlinehandel. Gesundheitswerbung ist dabei der häufigste Auslöser.
Was das für Käufer bedeutet
Das Werbeverhalten eines Shops ist ein zuverlässiger Qualitätstest: Wer Gesundheitsversprechen macht, arbeitet außerhalb des Rechts. Ein Anbieter mit Wirkversprechen ignoriert entweder die Rechtslage oder kennt sie nicht. Beides spricht gegen Sorgfalt bei Laborprüfung und Kennzeichnung.
Nüchterne Produktseiten sind dagegen kein Zeichen von Ahnungslosigkeit, sondern von Compliance. Die Fakten dazu liefern Laborbericht, Kennzeichnung und Spektrum-Angabe.
Zwei Nachbarthemen vervollständigen das Bild: den Lebensmittelstatus behandelt Novel Food und CBD, alle juristischen Ebenen bündelt die Übersicht CBD-Rechtslage.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine ärztliche Beratung. Wenden Sie sich bei gesundheitlichen Fragen an Ihren Arzt oder Ihre Apotheke.
Quellen
- 1.GesetzgebungVerordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel — EUR-Lex (). Abgerufen am 31. Juli 2026.
- 2.Offizielle StelleGesundheitsbezogene Aussagen (Health Claims) — Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (). Abgerufen am 31. Juli 2026.
- 3.GesetzgebungVerordnung (EU) Nr. 655/2013: Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel — EUR-Lex (). Abgerufen am 31. Juli 2026.
- 4.Health-Claims-Verordnung (HCVO): Achtung Abmahnung — Händlerbund (). Abgerufen am 31. Juli 2026.